fungskläger hat die Gelegenheit erhalten, sich zum erwähnten Gutachten detailliert zu äussern. Er hat von dieser Möglichkeit am 22. Juni 2004 denn auch Gebrauch gemacht. Es stellen sich im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich dieselben Fragen wie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. März 2003. Rechtsfragen oder Fragen zum Berufungskläger, die nicht aus den Akten oder aus der Berufungsverhandlung vom 5. März 2003 beantwortet werden könnten, haben sich keine ergeben.