Vorliegend wurde bereits am 5. März 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter die Möglichkeit erhalten haben, sich in jeder Hinsicht einlässlich und ausführlich zu äussern. Der Berufungskläger wurde zudem an der Berufungsverhandlung durch den Vorsitzenden eingehend zur Person und zur Sache befragt, so dass das Gericht einen differenzierten persönlichen Eindruck gewinnen konnte. Seit der Berufungsverhandlung wurde nur das psychiatrische Gutachten der Klinik St. Pirminsberg eingeholt, andere Handlungen wurden keine vorgenommen. Der Beru- 19