Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Vorliegend wurde bereits am 5. März 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter die Möglichkeit erhalten haben, sich in jeder Hinsicht einlässlich und ausführlich zu äussern.