e) Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 hat der Verteidiger des Berufungsklägers angefragt, ob nun nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens der Klinik St. Pirminsberg eine zweite mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde. - Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat - unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren.