Es bleibt jedoch dem Berufungskläger darin zuzustimmen, dass eine Anklageschrift ohne die erwähnten Ungenauigkeiten sehr wohl möglich und auch zu erwarten gewesen wäre. Obwohl die Akten vorliegend genügen, um den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen, wäre es doch wünschenswert gewesen, wenn der Untersuchungsrichter die Untersuchung etwas breiter geführt und vertieft hätte.