Damit ist der Lebenssachverhalt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht genügend genau umschrieben. Der Berufungskläger konnte sich ohne Zweifel in seiner Verteidigung richtig vorbereiten und musste im Verlaufe des Verfahrens auch keine Überraschungen erleben. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor. Es bleibt jedoch dem Berufungskläger darin zuzustimmen, dass eine Anklageschrift ohne die erwähnten Ungenauigkeiten sehr wohl möglich und auch zu erwarten gewesen wäre.