Diese hindern jedoch nicht, dass aus ihr klar und unzweifelhaft deutlich wird, was die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Berufungskläger vorwirft, nämlich eine Veruntreuung, welche er begangen haben soll, indem er den Nettoerlös aus der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA. in AB., welcher ihm treuhänderisch überwiesen worden ist, zumindest teilweise, nämlich - wie er selbst zugesteht - im Umfang von rund Fr. 400'000.--, unrechtmässig für sich oder einen Dritten verwendet hat. Damit ist der Lebenssachverhalt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht genügend genau umschrieben.