tember 2001, act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 unten). Unter diesen Umständen erscheint es nicht völlig abwegig, von einem Totalverlust zu sprechen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Anklageschrift Ungenauigkeiten enthält. Diese hindern jedoch nicht, dass aus ihr klar und unzweifelhaft deutlich wird, was die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Berufungskläger vorwirft, nämlich eine Veruntreuung, welche er begangen haben soll, indem er den Nettoerlös aus der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA.