Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, ob eine Veruntreuung vorliegt, einzig und allein die Frage relevant ist, ob der Berufungskläger im Zeitpunkt, als er das Geld den Erben ausbezahlen sollte, dazu in der Lage gewesen ist. Ob er irgendwann in der Zukunft das Geld wird zurückbezahlen können, ist nicht entscheidend, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine vorübergehende Bereicherung für die Annahme einer Veruntreuung genügt (siehe unten Ziffer 3). Im übrigen ist gemäss Aktenlage bis anhin aus der in Griechenland getätigten Investition weder Geld zurück geflossen, noch wurde das Projekt in Griechenland ausgeführt.