Aber auch wenn der Untersuchungsrichter grundsätzlich den Aussagen des Berufungsklägers vertrauen durfte, ist dem Berufungskläger doch insoweit zuzustimmen, als es wünschenswert gewesen wäre, der Untersuchungsrichter hätte die Angaben des Berufungsklägers durch das Einholen entsprechender Kontoinformationen verifiziert. Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass in der Anklageschrift ein Totalverlust angenommen werde. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, ob eine Veruntreuung vorliegt, einzig und allein die Frage relevant ist, ob der Berufungskläger im Zeitpunkt, als er das Geld den Erben ausbezahlen sollte, dazu in der Lage gewesen ist.