Erst anlässlich des Verfahrens vor der Vorinstanz hat der Verteidiger des Berufungsklägers Akten eingelegt, die belegen, dass das Geld aus der freiwilligen Versteigerung nicht direkt nach Griechenland transferiert wurde, sondern dem Ausgleich eines Kontos der AK. diente. Von diesen Akten hatte der Untersuchungsrichter somit keine Kenntnis. Aber auch wenn der Untersuchungsrichter grundsätzlich den Aussagen des Berufungsklägers vertrauen durfte, ist dem Berufungskläger doch insoweit zuzustimmen, als es wünschenswert gewesen wäre, der Untersuchungsrichter hätte die Angaben des Berufungsklägers durch das Einholen entsprechender Kontoinformationen verifiziert.