Es ist der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in der Anklageschrift bezüglich der Überweisung des Geldes nach Griechenland das wiedergegeben wird, was der Berufungskläger in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2001 (act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden) ausgesagt hat. Der Untersuchungsrichter hatte keine Veranlassung, diesen Aussagen zu misstrauen. Erst anlässlich des Verfahrens vor der Vorinstanz hat der Verteidiger des Berufungsklägers Akten eingelegt, die belegen, dass das Geld aus der freiwilligen Versteigerung nicht direkt nach Griechenland transferiert wurde, sondern dem Ausgleich eines Kontos der AK. diente.