bei der AN., von welchem aus er eine Zahlung nach Griechenland getätigt hatte, ausgeglichen hat. Denn bei der Frage nach einer Veruntreuung ist einzig entscheidend, ob die Verwendung des Geldes rechtmässig war oder nicht. Ist die vom Täter gewählte Verwendung unrechtmässig, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsverwirklichung nicht darauf an, worin diese Verwendung bestand. Es ist der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in der Anklageschrift bezüglich der Überweisung des Geldes nach Griechenland das wiedergegeben wird, was der Berufungskläger in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2001 (act.