Frage, ob der Berufungskläger sich vorliegend einer Veruntreuung schuldig gemacht hat oder nicht. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt nicht von der Höhe des Deliktsbetrages ab. Vielmehr ist nur entscheidend, ob der Berufungskläger Vermögenswerte (in welcher Höhe auch immer) unrechtmässig für sich oder einen Dritten verwendet hat (siehe unten Ziffer 3). Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass der Berufungskläger entgegen der Darstellung in der Anklageschrift das noch vorhandene Geld aus dem Steigerungserlös nicht direkt nach Griechenland transferiert, sondern damit das Konto der AK. bei der AN.