Diese Passiven umfassten auch die Honorarforderungen des Berufungsklägers. Der Erbteilungsvertrag ist von den Erben unterzeichnet worden, die Passiven können für das vorliegende Verfahren unter diesen Umständen als ausgewiesen angesehen werden. Den Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Berufungskläger diese Passiven nicht beglichen hätte. Es ist daher tatsächlich davon auszugehen, dass der Deliktsbetrag tiefer lag als der überwiesene Nettosteigerungserlös. Der Erbteilungsvertrag lag bereits der Strafanzeige von F. bei (act. 2 der Staatsanwaltschaft Graubünden), so dass die Passiven von Beginn weg bekannt waren. Dass in der Anklageschrift trotzdem der gesamte vom