Der Berufungskläger beanstandet, dass in der Anklageschrift der gesamte vom Kreisamt an ihn überwiesene Betrag als Deliktsbetrag genannt wird. Er macht Aufwendungen und andere Kosten geltend, die vom überwiesenen Betrag abzuziehen seien. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger aus dem an ihn überwiesenen Erlös der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA. in AB. Passiven der Erbschaft D. in Höhe von Fr. 82’151.20 zu bezahlen hatte (vgl. Erbteilungsvertrag zwischen den Erben D., act. 7 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 unten und S. 2 unten). Diese Passiven umfassten auch die Honorarforderungen des Berufungsklägers.