Begründung (Schmid, a.a.O., S. 116). Der Beweis des dargestellten Sachverhalts ist in der Beweisverhandlung zu führen (Art. 112 ff. StPO), nicht in der Anklageschrift (vgl. zum Ganzen BGE 103 Ia 6). Kernstück der Anklageschrift bildet demnach die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen.