Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, so dass der Angeklagte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann und nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (Ludwig, Die Anklageschrift, ZStR 1945 S. 221; Pfenninger, Anklage, Urteil und Rechtskraft, SJZ 1942/43 S. 353; Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1966, S. 115; PKG 1996 Nr. 34). Wieweit in concreto die Individualisierung gehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.