d) Der Berufungskläger beanstandet in der Berufungsschrift im weiteren, dass sich die Anklageschrift mit einer sehr allgemeinen Schilderung des Handlungsablaufes sowie einzelner herausgegriffener Gegebenheiten begnüge. Es würden überdies im angefochtenen Urteil die tatsachenwidrigen Darstellungen der Anklageschrift übernommen. Damit habe die Anklagebehörde das durch Art. 98 StPO garantierte Anklageprinzip verletzt. - Gemäss Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO hat die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten.