c) Der Berufungskläger hat in der Berufungsschrift den Eventualantrag gestellt, es sei die Strafsache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Subeventuell beantragte er die Rückweisung an die Vorinstanz. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden vom 5. März 2003 hat er diese Anträge zurückgezogen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses vom 5. März 2003 in Sachen des Berufungsklägers, SB 03 1, S. 8). Im Folgenden ist daher nicht weiter darauf einzugehen.