Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 15 b) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers stellte in der Berufungsschrift den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Bereits im Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 5. März 2003 wurde festgehalten, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind, weshalb dem Antrag stattzugeben sei. Daran hat sich nichts geändert, so dass vorliegend auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 5. März 2003 verwiesen werden kann.