Von einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung seien keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich der strittigen Sache zu erwarten. Ebenso würden sich - unter Vorbehalt der neu gestellten Anträge, welche natürlich gutgeheissen oder aber auch abgelehnt werden könnten - keine weiteren Fragen bezüglich der Person und zum Charakter von A. stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten und der bereits erfolgten mündlichen Berufungsverhandlung beantworten liessen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.