chen in Fallfragen sprechen würden. Dann äusserte sich die Staatsanwaltschaft zu den vom Berufungskläger erwähnten verschiedenen Details aus dem Gutachten. Was schliesslich die Ausführungen des Berufungsklägers bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld mit Bezug auf die Schlüssigkeit des Gutachtens bewirken sollten, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Mit diesen Ausführungen solle offenbar versucht werden, den Berufungskläger als willenloses Werkzeug anderer darzustellen. Dem Gutachter seien die geltend gemachten Umstände bekannt gewesen. Er sei trotzdem zur Schlussfolgerung gelangt, dass eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen habe.