Ein medizinisches Gutachten könne sich nur zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Berufungsklägers äussern. Insbesondere könnten über die vom Berufungskläger angesprochene Demenz für den Zeitpunkt 1997 keine schlüssigen Aussagen gemacht werden. Bezüglich dem Antrag, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, sei vorweg die Feststellung erlaubt, dass die Einsetzung von Dr. N. als Gutachter auf Anregung des Berufungsklägers erfolgt sei. Die in der Stellungnahme des Berufungsklägers aufgeführten Einwände zum Gutachten seien aber keineswegs geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern.