J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte mit Schreiben vom 8. Juni 2004 auf eine Vernehmlassung zum psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai 2004 verzichtet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 nahm sie Stellung zur Vernehmlassung des Berufungsklägers und beantragte die Abweisung der Anträge. Begründend führte sie an, massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit vorgelegen habe, sei der Tatzeitpunkt, also das Jahr 1997. Ein medizinisches Gutachten könne sich nur zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Berufungsklägers äussern.