von ihm in Gang gesetzten Ereignisablauf in seinen groben Umrissen voraussehen müsse, damit er wegen des vollendeten Vorsatzdeliktes bestraft werden könne. Vorliegend müsse diskutiert werden, ob A. tatsächlich den Verlauf so gesehen habe. Der Angeklagte sei wohl der irrigen Meinung gewesen, er habe mit der hypothekarischen Absicherung seiner Ersatzfähigkeit genüge getan. Bezüglich der Schuld müsse darüber diskutiert werden, warum A. nicht anders gehandelt habe beziehungsweise habe handeln können. Schliesslich äusserte er sich zu verschiedenen Details aus dem Gutachten, welche nach seiner Auffassung die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen würden.