rungsabsicht. A. habe immer beteuert, dass er die Erben durch die Investition nicht habe schädigen wollen, er habe auch niemanden bereichern wollen, er habe vielmehr bei gutem Ausgang des Projektes das Geld mit Zinsen und Zinseszinsen zurückbezahlen wollen. Deshalb habe er das Geschäft angeblich auch hypothekarisch abgesichert. Ein in die Tiefe gehender Psychiater hätte sich nun beispielsweise mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Täter das Delikt in subjektiver Hinsicht überhaupt habe erfüllen wollen und können.