es fehlten Aussagen über die medizinischen Hintergründe des offenbar in diesem Bereich fehlenden Steuerungsvermögens wie auch darüber, ob dieses Verhalten erheblich von der Norm abweiche; es fehle die Beurteilung der entsprechenden Strafempfindlichkeit aufgrund des doch recht hohen Alters und so weiter. In materieller Hinsicht hielt er fest, dass vorliegend primär die subjektiven Unrechtselemente interessieren würden. Art. 138 StGB verlange eine Bereiche- 13