1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Entfällt. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Entfällt. 3. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Suchtaufsicht (recte: Schutzaufsicht) angeordnet werden sollte? Es erscheinen keine besonderen Massnahmen angezeigt. 4. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung oder Verbeiständung? Nein. 12