In der Exploration und aus der Anamnese lässt sich die Annahme einer besonderen Suggestibilität beim Exploranden nicht ableiten. Diese wird besonders bei Ich-schwachen Personen, bei Menschen mit schweren hirnorganischen Defekten (Z.B. beim Delir u.ä.) und bei Kindern gefunden. 2. Erfordert der Gesundheitszustand von A. ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder mindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Nein. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Entfällt.