Wie bereits angedeutet ist diese Frage nach so vielen Jahren nur schwer zu beantworten. Angesichts der Anamnese und der Fremdanamnese, sowie der hausärztlichen Auskünfte und auch unter Berücksichtigung des Vorgutachtens können erhebliche Einschränkungen der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn man die normativen Vorgaben, z.B. die des schweizerischen Bundesgerichts (s.o.), mit in Betracht zieht. In der Exploration und aus der Anamnese lässt sich die Annahme einer besonderen Suggestibilität beim Exploranden nicht ableiten.