bildung. Ebenfalls fehlen Hinweise für Intoxikation gänzlich; auch für rein situative Momente (Erregung etc.) konnten keine überzeugende Argumente vorgebracht werden, weshalb diese Frage aus gutachterlicher Sicht insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit verneint werden kann. 1. b) War die kognitive und emotionale Fähigkeit (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) von Herrn A. herabgesetzt, wenn ja, in welchem Grad (Frage nach der Suggestibilität)? Wie bereits angedeutet ist diese Frage nach so vielen Jahren nur schwer zu beantworten.