In der Folge erteilte der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Schreiben vom 15. Mai 2003 Herrn Dr. med. O., Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers, den Auftrag, A. ergänzend beziehungsweise erneut zu begutachten. In seinem Gutachten vom 24. Mai 2004 beantwortete der Gutachter die gestellten Fragen wie folgt: „1. a) War A. zur Zeit seiner Tat (1997) in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Nein.