Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges könne noch einmal gewährt werden, da aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zu erwarten sei, er werde in Zukunft solchen „Blödsinn“ bleiben lassen. Auf den Widerruf der im Jahre 1996 ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten, da deren Vollzug für den Berufungskläger eine unverhältnismässige Härte zur Folge hätte.