fern, als sie geltend mache, es sei in früheren Verfahren noch nie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden und A. habe gegen das Gutachten zu gegebenem Zeitpunkt keine Einwände erhoben. Schliesslich wies der Verteidiger auf die Strafzumessung hin; das Gericht möge sich überwinden und dem Berufungskläger trotz allem eine günstige Prognose stellen. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges könne noch einmal gewährt werden, da aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zu erwarten sei, er werde in Zukunft solchen „Blödsinn“ bleiben lassen.