b) In seinem Parteivortrag erklärte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zunächst den Verzicht auf Rückweisung der Streitsache an die Staatsanwaltschaft Graubünden beziehungsweise an die Vorinstanz. Hinsichtlich der Vorbringen gegen das psychiatrische Gutachten kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter lit. E hievor verwiesen werden. Zusätzlich wurde der Einwand erhoben, dass ohne nähere Angabe von Gründen auf die Durchführung einer dritten Konsultation verzichtet worden sei. Unbrauchbar sei die Begründung der Vorinstanz jedenfalls inso- 10