a) Im Rahmen der Befragung zur Person führte A. aus, dass ihm nurmehr ein Verwaltungsratsmandat verblieben sei; neben der Entschädigung von jährlich Fr. 10'000.-- beziehe er noch eine AHV-Rente. Eine eigentliche Berufstätigkeit übe er nicht mehr aus. Bei dieser Gelegenheit legte der Rechtsvertreter, Dr. iur. Carlo Port- 9 ner, nebst einem Auszug aus dem Telefonbuch des Kantons Graubünden - worin der Berufungskläger als Jurist geführt werde - einen Brief von F. an A. ein.