G. Am 5. März 2003 wurde vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Anwesend waren A. und sein Rechtsvertreter. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.