Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Während die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 20. Januar 2003 mit Verweis auf die Erwägungen im ergangenen Urteil die Abweisung der Berufung. Der Vertreter von F. beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2003 sinngemäss die Abweisung der Berufung.