Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges für die mit Urteil vom 27. August 1996 ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu verzichten. Von der starren Regel, dass es sich bei Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten um einen leichten Fall handle, könne gemäss Bundesgericht abgewichen werden, wenn dies durch besondere objektive oder subjektive Umstände gerechtfertigt sei. Vorliegend müsse dem Aspekt der unverhältnismässigen Härte Rechnung getragen werden, angesichts des doch hohen Alters von A.. Zudem seien zwischen der früheren Verurteilung und dem Widerrufsentscheid mehr als sechs Jahre vergangen, so dass im Normalfall kein Widerruf zur Diskussion stehen würde.