verminderte Zurechnungsfähigkeit belegen werde. Ebenso strafmildernd würden die Einsicht, das Geständnis, die Tatsache, dass A. die Untersuchung nicht erschwert habe, und die Wiedergutmachung wirken. Schliesslich sei die angesichts des recht hohen Alters besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, so dass eine Strafe von maximal 18 Monaten angemessen sei. Diese könne zur Bewährung ausgesetzt werden, sei doch aufgrund des fortgeschrittenen Alters zu erwarten, dass A. sich in Zukunft von weiterem „Blödsinn“, wie er es nenne, abhalten lasse. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges für die mit Urteil vom 27. August 1996 ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu verzichten.