Da es sich dabei aber um ausserordentliche Rechtsmittel handle, werde die Rechtskraft des Urteils wohl auf den Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung zurückbezogen. Es sei aber davon auszugehen, dass der Tatentschluss vorliegend lange vor der Tatbegehung im Januar 1997 erfolgt sei, so dass theoretisch eine Zusatzstrafe zum Urteil von 1996 auszusprechen sei. Für A. sei, wie er mehrfach betont habe, nach wie vor der Freispruch des Kreisgerichtes AF. massgebend und nicht die Verurteilung durch den Kantonsgerichtsausschuss. Er sei im weiteren von der Idee wie besessen beziehungsweise auf das Projekt der Müllverbrennungsanlage fixiert gewesen.