Bezüglich der Strafzumessung sei in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden im April 1996 nicht mündlich eröffnet worden sei; die schriftliche Mitteilung sei am 27. August 1996 erfolgt, worauf Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden seien. Da es sich dabei aber um ausserordentliche Rechtsmittel handle, werde die Rechtskraft des Urteils wohl auf den Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung zurückbezogen.