K., komme in seiner Stellungnahme vom 22. November 2002 zum Schluss, dass nur eine kursorische Beurteilung der kognitiven Funktionen vorgenommen worden und darüber hinaus weder ein Blick hinter die „Fassade“ noch eine Auseinandersetzung mit der fehlenden Kritikfähigkeit des Berufungsklägers erfolgt sei. Entsprechend könne er sich durchaus vorstellen, dass ein Obergutachten ein anderes Bild der Zurechnungsfähigkeit von A. zeichnen könnte. Weiter wird geltend gemacht, dass weder med. pract. L. noch med. pract. H. über den Facharzttitel „Psychiatrie und Psychotherapie“ verfügten;