In einem weiteren Punkt bemängelte er, dass ein ganz wesentlicher Aspekt nicht beachtet worden sei, nämlich die Untauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 5. April 2002. Dieses sei nicht schlüssig, oberflächlich und von exemplarischer Kürze. Psychologische Tests fehlten vollständig und auch der Hausarzt des Angeklagten, Dr. med. K., komme in seiner Stellungnahme vom 22. November 2002 zum Schluss, dass nur eine kursorische Beurteilung der kognitiven Funktionen vorgenommen worden und darüber hinaus weder ein Blick hinter die „Fassade“ noch eine Auseinandersetzung mit der fehlenden Kritikfähigkeit des Berufungsklägers erfolgt sei.