habe. Richtig sei, dass diese „Investition“ ohne Zustimmung der Erben erfolgt sei, falsch sei jedoch, sie als Totalverlust zu betrachten. A. sei nach wie vor davon überzeugt, dass das Werk in Griechenland gelingen werde und er den Erben ihr Guthaben samt Zinsen zurückerstatten könne. Obwohl es bisher an der Ersatzfähigkeit gemangelt habe, sei doch von einem durchwegs vorhandenen Ersatzwillen auszugehen.