Die Strafuntersuchung habe diesen Gegebenheiten wie auch dem Deliktsbetrag keineswegs Rechnung getragen; Hintergründe und Beweggründe bzw. Motive für die Tatbegehung seien überhaupt nicht ausgeleuchtet worden. Demzufolge sei die Anklageschrift in mehrerer Hinsicht fehlerhaft. So sei der Deliktsbetrag ohne die Abzüge und Aufwendungen des Berufungsklägers ermittelt worden. Falsch sei im weiteren, dass A. mit dem Geld ein Projekt für eine Sondermüllverbrennungsanlage in Griechenland finanziert und die Überweisung des gesamten Geldbetrages im Juli oder August 1997 stattgefunden habe. Vielmehr habe er bereits am 13. Dezember 1996 der AN.