Zudem seien die Aussagen im psychiatrischen Gutachten in ziemlich unkritischer Weise übernommen worden. Es sei zu beachten, dass es sich beim Berufungskläger um einen Mann handle, der bereits das 80. Altersjahr erfüllt habe, über ein juristisches Studium verfüge und Inhaber sowohl des Anwalts- wie auch des Notariatspatents gewesen sei. Im Militär habe er den Dienstgrad eines Oberst i. Gst. mit gegen 2'500 Diensttagen bekleidet; heute stehe er da mit zwei nicht unerheblichen Vorstrafen und einem insgesamt getrübten Leumund. Die Strafuntersuchung habe diesen Gegebenheiten wie auch dem Deliktsbetrag keineswegs Rechnung getragen;