In der Begründung beanstandete er die ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Anklagebehörde, welche sich in ihrer Anklageschrift mit einer sehr allgemeinen und teilweise tatsachenwidrigen Darstellung des Handlungsablaufes begnügt habe. Dieses Vorgehen verletze das in Art. 98 StPO vorgesehene sowie durch die EMRK garantierte Anklageprinzip. Man habe es sich zu einfach gemacht und auf das Geständnis des Berufungsklägers abgestellt, worin ja der objektive und subjektive Tatbestand anerkannt würden. Zudem seien die Aussagen im psychiatrischen Gutachten in ziemlich unkritischer Weise übernommen worden.