6. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Straf- und Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.“ In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Berufungskläger folgende Rechtsbegehren. „1. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 2. Es sei ein psychiatrisches Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Angeklagten in Auftrag zu geben.“